Bauamt

Beratung. Fachkenntnis. Entscheidung.

Beratung, Antrag und Baugenehmigung

Wer in Baierbrunn bauen möchte oder beispielsweise einen Teil seiner Immobilie gewerblich nutzen möchte, braucht möglicherweise eine Genehmigung. Damit Sie beim Bauen keine ärgerlichen oder teuren Überraschungen erleben, empfehlen wir Ihnen sich vorher beraten zu lassen. Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Baugenehmigung sowie weiterführende Links zur Information.

 

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Weitere Informationen für Bauherren


Baurecht und Bauleitplanung

Für Bauangelegenheiten gelten die einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Zusätzlich müssen die örtlichen Vorschriften (Ortsrecht) der Gemeinde Baierbrunn beachtet werden. Das Ortsrecht finden Sie in unseren Satzungen und Verordnungen. Zudem müssen gegebenenfalls örtliche Bebauungspläne (Bauleitplanung) beachtet werden.

 

Allgemeine Informationen zum Bauordnungsrecht

Zu unserem Ortsrecht und den örtlichen Bauvorschriften

Zur Bauleitplanung (Bebauungspläne)

 


Bauantrag und Baugenehmigung (FAQ)

Wann benötige ich eine Baugenehmigung?

Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.

 

Was ist eine Baugenehmigung?

Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.

 

 

Wann brauche ich keine Baugenehmigung?

Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.

 

Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

 

Weitere Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben

 

 

Was passiert, wenn ich keine Baugenehmigung habe, obwohl ich eine bräuchte? 

Wer bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ohne eine Genehmigung handelt, begeht einen Rechtsverstoß. Dieser kann aufsichtliche Maßnahmen, Bußgelder und im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

 

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit eine Baugenehmigung erteilt wird?

Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Lassen Sie sich im Zweifel durch unser Bauamt oder Fachpersonen beraten.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich müssen für einfache Baugenehmigungsverfahren keine besonderen Fristen eingehalten werden. Es können im Einzelfall aber Ausnahmen gelten. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um sich hier beraten zu lassen. 

 

 

Welche Kosten kommen für die Baugenehmigung auf mich zu?

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 % und 4 % der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.

Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

 


Weiterführende Informationen