Bewerbung für den Baierbrunner Christkindlmarkt

am 1. Dezember 2024

Anmeldefrist: 30.09.2024!


Bewerbungshinweise

1. Spezialmarkt

 

Der Christkindlmarkt der Gemeinde Baierbrunn ist ein Spezialmarkt im Sinne der Gewerbeordnung.

 

 

2. Standmiete

 

Die Standmiete beträgt 50 € inklusive aller Nebenkosten.

 

 

3. Standplatz

 

Jede*r Markthändler*in erhält von der Gemeinde einen Standplatz zugewiesen. Kurzfristige Änderungen sind möglich. Der Standplatz darf frühestens einen Tag vor Marktbeginn bezogen werden. Er ist spätestens eine Stunde nach Marktende zu räumen. Dies gilt ausnahmslos für alle Verkaufseinrichtungen.

 

 

4. Präsenzpflicht

 

Mit Abschluss des Vertrages besteht für den/die Markthändler*in die Pflicht, die Bestimmungen einzuhalten und die Marktveranstaltung zu beschicken (Präsenzpflicht). Die Verkaufszeit (10 bis 19 Uhr) ist einzuhalten.

 

Ist es eine*r Christkindlmarktbeschicker*in wegen unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Krankheit, Reifenpanne) nicht möglich, den Christkindlmarkt zu beschicken, hat er/sie dies unverzüglich der Gemeinde Baierbrunn anzuzeigen. Die Gemeinde behält sich vor, den Standplatz dann anderweitig zu vergeben.

 

 

5. Haftungsausschluss

 

Bei Ausfall, Einstellung des Verkaufs oder Änderung des Verkaufsbereichs sind Ersatzansprüche gegen die Gemeinde Baierbrunn ausgeschlossen.

 

 

6. Haftung und Versicherung

 

Der/die Verkäufer*in haftet gegenüber Dritten sowie gegenüber der Gemeinde Baierbrunn für Schäden, die sich im Zusammenhang mit dem Verkauf ergeben. Er/sie stellt die Gemeinde Baierbrunn insoweit von der Haftung gegenüber Dritten frei. Er/sie ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für alle Schäden, die sich aus seinem Geschäftsbetrieb ergeben können, Deckungsschutz gewährt.

 

 

7. Reinigung

 

Der/die Markthändler*in hat, die Vorschriften und Gebote der Hygiene genauestens zu beachten.

 

Er/sie hat seinen/ihren gesamten Abfall zu sammeln und mitzunehmen oder auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen.

 

Bis zur ordnungsgemäßen Räumung des Standortes obliegt dem/der Markthändler*in die Verkehrssicherungspflicht.

 

 

8. Energieversorgung

 

Die Entnahme von elektrischem Strom auf dem Christkindlmarkt ist in den Standgebühren enthalten.

 

Für die Anschlussleitungen sind Kabel und wasserdichte Steckverbindungen zu verwenden, die den Vorschriften der VDE 0100 entsprechen. Sie sind wassergeschützt zu verlegen. Alle elektrischen Anschlüsse müssen durch Fehlerstromschutzschalter 30 mA (FI-Schalter) geschützt werden. Hierfür ist eine drei- bzw. fünfadrige Verdrahtung in der Verkaufseinrichtung erforderlich. Die Verbrauchsgeräte müssen den vorgeschriebenen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen entsprechen.

 

 

9. Behördliche Vorschriften und Anordnungen

 

Der/die Markthändler*in verpflichtet sich, die einschlägigen Vorschriften (insbesondere Lebensmittelrecht, Gewerbeordnung, Gaststättenrecht, Straßenverkehrsrecht, usw.) einzuhalten und behördlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

 

Insbesondere ist die Werbung mit Lautsprechern oder das Ausschreien nicht gestattet. Ergänzungen dieser Erlaubnis sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

 

 

10. Widerruf der Erlaubnis

 

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn den Anweisungen der Marktaufsicht nicht Folge geleistet wird oder die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Marktstandes nicht mehr vorliegen.

 

 

11. Erlöschen der Erlaubnis

 

Die Erlaubnis erlischt, wenn der/die Erlaubnisinhaber*in in Zusammenhang mit seinem/ihrem Marktbetrieb durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine der vorstehenden Bestimmungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

 

Die Erlaubnis erlischt ferner, wenn der/der Erlaubnisinhaber*in die fällige Platzmiete oder seinen Anteil an der Stromrechnung nach Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung einzahlt oder für seinen Marktbetrieb ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist.

 

 

12. Erstattung bei Widerruf oder Erlöschen der Erlaubnis

 

Bei Widerruf oder Erlöschen der Erlaubnis besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung von bereits entrichteter oder fälliger Platzmiete beziehungsweise anteilig zu entrichtender Stromrechnung.


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